Antrag zur Registrierung als Futtermittelunternehmen
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Futtermittelunternehmen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 über Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Futtermittelhygieneverordnung) dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Mit diesem Onlinedienst können Futtermittelunternehmen ihre Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung einfach und digital durchführen.
Der Antrag ist für jeden Betrieb/jede Betriebsstätte des Unternehmens einzeln einzureichen.
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind landwirtschaftliche Betriebe, die:
- keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zukaufen. Diese Betriebe setzen fütterungsfertige Futtermittel ein, die nicht weiter verarbeitet werden (beispielsweise Geflügelbetriebe, die nur zugekauftes Alleinfutter verfüttern).
- ausschließlich Tiere halten und füttern, welche nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
- ausschließlich Futtermittel herstellen und an Tiere verfüttern, welche ausschließlich zur Lebensmittelgewinnung für den privaten Eigengebrauch dienen.
- kleine Mengen von Futtermitteln erzeugen und an andere Landwirte auf örtlicher Ebene abgeben. Als Orientierungshilfe gilt für eine direkte Lieferung zwischen Landwirten eine Entfernung von 50 Kilometern und eine Produktionsmenge, die jährlich auf einer Fläche von fünf Hektar pro Jahr in einem Umkreis von 50 Kilometern, erzeugt wird.
Futtermittelunternehmen sind gem. Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem
Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich der Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.
Der Begriff „Futtermittelprimärerzeugnis" bezeichnet landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur
Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.
Der Begriff „Herstellen“ umfasst Herstellen und/oder Behandeln, ggf. auch Inverkehrbringen, lagern und/oder Transportieren, einschließlich indirektes Trocknen. Nicht erfasst ist hier Trocknen von Grünfutter, Lebensmitteln oder Lebensmittelresten unter direkter Einwirkung von Verbrennungsgasen und Dekontaminieren.
Der Begriff „Transportieren" umfasst Transportieren, ausschließlich im Auftrag.
Der Begriff „Lagern“ umfasst Lagern, ausschließlich im Auftrag und ggf. anderweitig behandeln (aber nicht herstellen und/oder Inverkehrbringen).
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das nachstehende Online-Formular aus und übermitteln dies durch das Absenden an das Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit.
- Alternativ (nicht empfohlen) können Sie das ausgefüllte Formular auch an die folgende Adresse senden:
Altmarkkreis Salzwedel
Amt für Verbraucherschutz und Gesundheit | SG Veterinärwesen
Karl-Marx-Straße 32
29410 Hansestadt Salzwedel
- Ihr Antrag wird anschließend auf Vollständigkeit geprüft.
- Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten werden Sie kontaktiert.
Was wird benötigt?
- Anmeldung über BundID mit dem Benutzernamen und Passwort ausreichend
- Genossenschaftsregistereintragung (optional)
- Gewerbeanmeldung (optional)
- Handelsregistereintragung (optional)
- Vereinsregistereintragung (optional)