Anzeige, Änderung oder Abmeldung einer Tierhaltung

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Erläuterungen zur Anzeige, Änderung oder Abmeldung

§ 26 Abs.1 der Viehverkehrsordnung vom 03.3.2010/BGBl. Teil I Nr. 9, 8.198ff regelt die Anzeige einer Tierhaltung wie folgt:
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel u. a. Tiere (siehe Tabelle unten) halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart (= Nutzungsrichtung) und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.


§ 26 Abs.2 der Viehverkehrsordnung vom 03.3.2010/BGBl. Teil I Nr. 9, S.198ff regelt die Verpflichtung der Registrierung von Zirkussen, die Tiere zwischen Mitgliedstaaten verbringen.


§11 der Viehverkehrsordnung vom 03.3.2010/BGBI. Teil I Nr. 9, S.198ff regelt die Anzeige eines Viehhandelsunternehmens, Transportunternehmens, einer Sammelstelle wie folgt:
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Zulassung nach der Viehverkehrsordnung voraus.


*Betrieb (gem. Definition der VO(EG) Nr. 1760/2000):
Betrieb: Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne der Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden.


Tierhalter (gem. Definition der VO(EG) Nr. 1760/2000):
Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für die Tiere verantwortlich ist.

 

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