Digitale Baugenehmigung
Das Portal der "Digitalen Baugenehmigung" ermöglicht die digitale Antragstellung für verschiedene Leistungen. Anträge, Nachforderungen und Beteiligungen werden ebenso wie die Kommunikation mit den Antragstellenden über das Portal erledigt.
Folgende Antragsstrecken stehen zur Verfügung:
- Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 63 BauO LSA)
- Verlängerung Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 63 BauO LSA)
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA
- Verlängerung Vorbescheid nach § 74 BauO LSA beantragen
- Vorbescheid nach § 74 BauO LSA beantragen
Weitere Antragstypen befinden sich bereits in der Erprobung und werden sukzessive in das System eingebunden.
Bitte beachten Sie auch die "Informationen für Entwurfsverfassende in der digitalen Antragstellung", siehe "Weitere Informationen" auf der rechten Seite.
Voraussetzungen für die Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über eine sichere Authentifizierung mittels „BundID“ oder „Mein Unternehmenskonto“. Diese Authentifizierung ersetzt die herkömmliche Schriftform (Unterschrift) und ist somit zwingend erforderlich.
Entwurfsverfasser oder sonstige Vertretungen müssen vom Bauherrn oder Antragstellenden beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen elektronisch einzureichen. Falls mehrere Personen als Bauherr oder Antragstellende auftreten, gilt die Bevollmächtigung auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragstellenden. Die entsprechenden Vollmachten sind als Anlage im Onlinedienst hochzuladen.
Informationen zu den Bauvorlagen
Die Antragsformulare werden durch das Ausfüllen der Antragsmaske in der „Digitalen Baugenehmigung“ ersetzt. Alle weiteren Bauvorlagen und Anlagen sind ebenfalls in elektronischer Form über die entsprechende Funktion des Onlinedienstes beizufügen. Nachträgliche Einreichungen von Bauvorlagen erfolgen ausschließlich über das Portal der Digitalen Baugenehmigung.
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach § 81 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen jeweils die Unterschrift des Erstellers erkennen lassen. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.
Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind Fachplaner von der Pflicht zur Unterschrift ihrer Unterlagen befreit. Die Unterlagen müssen jedoch die Person des Fachplaners sowie das Ausfertigungsdatum erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Hinweise: Sie verlassen für die Nutzung des Onlinedienstes das Serviceportal des Altmarkkreises Salzwedel.