Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines

Beschreibung

Wer die Jagd ausüben will, muss eine Jagdprüfung ablegen und einen Jagdschein erwerben.

Der Jagdschein allein berechtigt aber nicht zur Jagdausübung. Denn neben dem Jagdschein ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man in der Regel durch einen Jagdpachtvertrag oder einen Jagderlaubnisschein.

Voraussetzungen
  • Sie sind bei Erteilung mindestens 16 Jahre alt.
  • Persönliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
Erforderliche Unterlagen
  • Ausweis
  • Aktuelles Lichtbild
  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden), die über die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines hinaus besteht
  • Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person bei Minderjährigen
  • Erklärung über die Zuverlässigkeit und Eignung nach § 17 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes
  • Berechtigung zum Jagdausübungsrecht bei ausländischen Antragstellern
Gebühren
Die Gebühr einschließlich der Jagdabgabe beträgt für ein Jagdjahr:
  • 65,00 Euro für den Jahrsjagdschein für In- und Ausländer
  • 40,00 Euro für den Jugendjagdschein
Die Gebühr einschließlich der Jagdabgabe beträgt für zwei Jagdjahre:
  • 100,00 Euro für den Jahrsjagdschein für In- und Ausländer
  • 60,00 Euro für den Jugendjagdschein
Die Gebühr einschließlich der Jagdabgabe beträgt für drei Jagdjahre:
  • 135,00 Euro für den Jahrsjagdschein für In- und Ausländer

Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..

Verfahrensablauf

Altmarkkreis Salzwedel
Ordnungsamt | Untere Jagdbehörde
Karl-Marx-Str. 32
29410 Hansestadt Salzwedel

  • Die Jagdbehörde prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität.
  • Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten werden Sie kontaktiert.
  • Ist die Meldung korrekt, wird sie für die jagdliche Statistik übernommen. Ein gesonderter Bescheid erfolgt in der Regel nicht.